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Wenn der Sommer kommt – und der Nachbar den Grill anschmeißt

Holzkohle, Nachtruhe und Nachbarschaftsstreit: Mit den ersten warmen Tagen beginnt auch die Grill-Saison vor deutschen Gerichten.

Es ist jedes Jahr dasselbe Ritual: Sobald die Temperaturen zweistellig werden und die ersten Sonnenstrahlen über den Gartenzaun fallen, erwacht das Leben in deutschen Wohngebieten wieder. Die Gartenmöbel kommen aus dem Keller, die Balkontüren stehen offen und irgendwo in der Nachbarschaft riecht es bereits nach Bratwurst und Holzkohle. Der Frühling ist da. Und mit ihm kommen, so verlässlich wie das Osterwetter, die ersten Nachbarschaftsstreitigkeiten des Jahres.

Als Rechtsanwalt bei Haus und Grund erlebe ich das alljährlich: Kaum hat die Sonne ihren ersten ernsthaften Auftritt hingelegt, landen die ersten Anfragen auf meinem Schreibtisch. Dabei dreht sich überraschend vieles um ein und dasselbe Thema: das Grillen. Genauer gesagt um die Frage, wer wie oft, wie lange und mit welchem Gerät im eigenen Garten oder auf dem Balkon grillen darf – und was der Nachbar dabei noch hinzunehmen hat.

Die Antwort, die das Recht gibt, ist so typisch juristisch wie auf den ersten Blick unbefriedigend: Es kommt darauf an.

Kein einheitliches Grillrecht in Deutschland

Ein eigenes „Grillgesetz“ existiert in Deutschland nicht. Das bedeutet freilich nicht, dass Grillen rechtlich ungeregelt wäre – im Gegenteil. Eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, Mietvertragsklauseln, Hausordnungen und gerichtlichen Einzelfallentscheidungen stehen nebeneinander und ergeben zusammen das Bild. Die deutschen Gerichte haben sich mit dem Thema Grillrauch erheblich intensiver beschäftigt, als man auf den ersten Blick glauben möchte.

Grundsätzlich gilt: Gelegentliches Grillen ist erlaubt. Das haben verschiedene Gerichte ausdrücklich bestätigt – unter der Voraussetzung, dass es im Rahmen des sozial Üblichen bleibt. Als grober Anhaltspunkt hat sich in der Rechtsprechung ein Richtwert von etwa ein- bis zweimal pro Monat herausgeschält. Wer häufiger grillt, bewegt sich rechtlich zunehmend auf unsicherem Terrain. Und wer täglich den Holzkohlegrill befeuert, muss damit rechnen, dass der Nachbar bald nicht mehr nur über den Zaun schaut, sondern mit einem Anwaltschreiben reagiert.

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Balkon oder Garten – macht das einen Unterschied?

Ja, durchaus. Auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses ist die Rauchdichte in unmittelbarer Nachbarschaft besonders hoch – der Qualm zieht häufig direkt in benachbarte Wohnungen oder auf den darüberliegenden Balkon. Gerichte haben daher beim Balkongrillen tendenziell strengere Maßstäbe angelegt.

Im Garten gelten großzügigere Maßstäbe, weil sich Rauch besser verteilt und der Abstand zu fremden Wohnräumen meist größer ist. Aber auch dort gilt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Wer den Grill direkt an der Grundstücksgrenze aufstellt, sodass der Qualm zuverlässig auf die Terrasse des Nachbarn zieht, handelt auch im Freiland rechtlich problematisch. Starke und regelmäßige Rauchbelästigung kann als unzulässige Immission im Sinne des Nachbarrechts gewertet werden – mit der Folge, dass dem Beeinträchtigten ein Unterlassungsanspruch zusteht.

Erst in den Mietvertrag schauen

Mieterinnen und Mieter täten gut daran, vor dem ersten Grillabend einen Blick in Mietvertrag und Hausordnung zu werfen. Das klingt nach trockener Bürokratie, kann aber unangenehme Überraschungen ersparen. Die Bandbreite der Regelungen reicht von „Grillen auf dem Balkon generell untersagt“ über „nur Elektrogrill erlaubt“ bis hin zu „Grillen im Garten nach Absprache gestattet“.

Enthält der Mietvertrag ein klares Verbot, ist dieses grundsätzlich wirksam und rechtlich bindend. Wer es dauerhaft missachtet, riskiert im Wiederholungsfall eine mietrechtliche Abmahnung – und in besonders hartnäckigen Fällen sogar die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

In Wohnungseigentümergemeinschaften kann die Gemeinschaft per Beschluss Regelungen zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen treffen, die alle Eigentümer binden. Auch hier gilt: erst die Gemeinschaftsordnung lesen, dann den Grill aufbauen.

Und der Lärm?

Grillen und Geselligkeit gehören zusammen – das ist menschlich und verständlich. Aber spätestens um 22 Uhr ist in aller Regel Schluss mit der sommerlichen Ausgelassenheit. Die Nachtruhe gilt auch im Garten und auf der Terrasse; in vielen Kommunen ist sie in Polizeiverordnungen ausdrücklich verankert. Laute Musik, die drei Grundstücke weiter noch deutlich zu hören ist, stellt eine relevante Lärmbelastigung dar und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt unabhängig davon, ob gerade gegrillt wird oder nicht. Wer also das Steak perfekt im Griff hat, sollte auch die Lautstärke im Griff behalten.

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Was Eigentümer und Mieter beachten sollten

Wer grillen möchte, ohne rechtliche Probleme zu riskieren, sollte einige bewährte Grundsätze beherzigen.

Kommunikation zuerst: Ein kurzer Hinweis an die Nachbarn schafft Vertrauen und verhindert Konflikte. Wer ankündigt, dass heute Abend gegrillt wird, erntet deutlich seltener Beschwerden. Und wer gelegentlich eine Bratwurst über den Zaun reicht, hat ohnehin die besten Karten.

Raucharm grillen: Elektro- oder Gasgrills erzeugen erheblich weniger Rauch als Holzkohle und bewegen sich rechtlich auf der sichereren Seite. Wer auf Holzkohle besteht, sollte zumindest hochwertige Kohle nutzen und Fetttropfen im Grill vermeiden.

Abstand halten: Der Grill gehört nicht direkt an das Nachbarfenster und nicht an die Grundstücksgrenze.

Nachtruhe einhalten: Ab 22 Uhr sollte auch die geselligste Grillrunde deutlich leiser werden – das gilt für Gespräche ebenso wie für Musik.

Wenn es trotzdem kracht

Kommt es trotz aller Vorsicht zum Streit, empfehle ich als ersten Schritt immer das persönliche Gespräch – sachlich, ruhig und ohne erhobenen Zeigefinger. Die meisten Konflikte lassen sich auf dieser Ebene lösen, ohne dass Anwälte oder Gerichte bemüht werden müssen. Lässt sich keine Einigung erzielen, kann in vielen Bundesländern eine Schlichtungsstelle eingeschaltet werden, bevor der Klageweg beschritten wird. Das schont nicht nur den Geldbeutel, sondern auch das Nachbarschaftsverhältnis – was langfristig wichtiger sein kann als jedes Urteil.

Kurzum: Der Frühling gehört uns allen. Grillen ist erlaubt, Rücksicht ist Pflicht – und das Gespräch mit dem Nachbarn ist meistens der bessere Weg als der Gang zum Anwalt. Für den Fall, dass Sie dennoch rechtlichen Rat benötigen, sind wir bei Haus und Grund ganzjährig für Sie da.

Ein Beitrag von Michael Hofstetter

Er ist Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus & Grund Ludwigsburg sowie Vorstandsmitglied der Ludwigsburger Energieagentur LEA e.V.

www.hausundgrund-ludwigsburg.de

 

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